Neue Johann-Georg-Fendt-Straße
Die Johann-Georg-Fendt-Straße wurde die letzten Jahre erneuert und entlang der Bahnstrecke wurde im Frühjahr 2024 ein Begleitweg eröffnet, der im Sommer 2024 neu beschildert wurde. Was gilt hier für Radfahrer:innen und andere Verkehrsteilnehmer?
Marktoberdorf – Mit dem KFZ kann ich über die Abbiegespuren in der Brückenstraße in die Johann-Georg-Fendt-Straße bis zum Bahnübergang durchfahren. Zum Abbiegen in den Micheletalweg gibt es jetzt sogar eine Linksabbiegerspur. Auch in der Gegenrichtung ist alles ganz klar, die Straße ist als Vorfahrtsstraße durchgezogen. Entlang der gesamten Strecke ist nun beidseitig ein Begleitweg, damit sind alle anderen Verkehrsteilnehmer weg von der Fahrbahn – oder? Nein, so einfach ist das nicht. Teilweise müssen sich alle Verkehrsteilnehmer die Fahrbahnteilen, teilweise darf man auf der Fahrbahn radeln. Gerade auch beim Abbiegen muss man auf KFZ-Lenker auf die Vorfahrt der anderen Verkehrsteilnehmer auf dem Begleitwegen achten.
Fußgänger:innen können frei zwischen den beiden „Bürgersteigen“ links und rechts wählen. Mit Rollstuhl, Rollator, Kinder- oder Einkaufswagen muss man aber schon gut überlegen, auf welcher Seite man fährt, denn Queren ist nicht überall möglich. Durch die Umlaufsperren und die Steigung hinab zur Bahnunterführung ist man ggf. auch gezwungen um die Kurve auf die Fahrbahn zu wechseln.
Gleiches gilt auch für mehrspurige Fahrräder und Hänger, die die Fahrer:innen nicht können oder die nicht durch die Umlaufsperren passen, auch sie müssen hier auf die Fahrbahn wechseln.
Fahrrad (E-Scooter…) Vom Bahnübergang kommend muss man weiterhin in der Johann-Georg-Fendt-Straße auf der Straße radeln. Man darf zwar ab der Einmündung des Micheletalwegs auf den Begleitweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite wechseln. Dort darf man aber mit besonderer Rücksicht auf Fußgänger nur mit Schrittgeschwindigkeit radeln. Am Ende muss man entscheiden, ob man durch die Unterführung schieben will oder ob man kurz vor der Kurve am V-Markt zurück auf die rechte Fahrbahnseite wechselt. Wer zügig und ohne gefährliche Querungen radeln will, muss / darf auch ab dem Micheletalweg weiter auf der Straße radeln. Kurz vor der Einmündung der Weibletshofener Straße ist dann ein gemeinsamer Geh- und Radweg beschildert, der dann bis zur Brückenstraße benutzt werden muss.
In der Gegenrichtung ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg beschildert, den man entweder über die Fußgängerampel direkt ab Beginn an der Brückenstraße erreicht. Kommt man als Linksabbieger von der Brückenstraße kann man nicht gleich auf den gemeinsamen Geh- und Radweg auffahren. Daher darf man trotz Benutzungspflicht bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit auf der Straße radeln.
Auch die weiteren Querungen bis zur Zeppelinstraße und die Einfahrten sind gefährlich, daher ist bis zur BayWa eine Benutzungspflicht zumindest strittig. Sicherer und zügiger geht es auf der Straße.
Ab dem BayWa-Gelände ist der Weg dann breiter. Leider fehlt an den vielbefahrenen V-Markt-Einfahrten eine rote Markierung, daher ist hier besondere Vorsicht und Bremsbereitschaft geboten.
Der Weg zur Unterführung ist ein Fußweg. Man muss hier entweder den Weg schieben oder auf die Straße wechseln. Hier wäre auch eine Einfädelspur auf die Straße sinnvoll, dass der KFZ-Verkehr weiß, dass hier in der Kurve auch Radler fahren dürfen.
Nach der Kurve ist der Begleitweg nun als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg beschildert. Der Begleitweg muss mit dem Rad bis kurz vor dem Bahnübergang benutzt werden, dann müssen Radfahrer:innen wieder auf die Straße wechseln. Auch hier wäre eine Einfädelspur auf die Straße sinnvoll, dass der KFZ-Verkehr weiß, dass hier vor der Schranke auch Radler fahren dürfen / müssen.
Wer mit dem Rad in den Micheletalweg abbiegen will, darf den Geh- und Radweg schon früher mit Handzeichen verlassen und auf die Linksabbiegerspur wechseln. Wem das zu unsicher ist, kann weiter bis zur Querungsinsel nach dem Micheletalweg radeln und dann die Straße queren.
Fußgänger und Radler:innen müssen sich den gemeinsamen Geh- und Radweg teilen. Radfahrende haben keinen Vorrang, wer zu Fuß geht, muss sie aber durchfahren lassen. Die StVO sagt, dass sie auf Fußgänger*innen Rücksicht nehmen müssen. Das bedeutet: Radfahrende dürfen klingeln, um Fußgänger*innen zu warnen, müssen aber warten, bis diese den Weg frei machen. Radfahrende sollten immer darauf achten, ob die zu Fuß Gehenden das Klingelsignal gehört haben und wie sie darauf reagieren. Manchmal weichen sie erst mit Verzögerung aus und geraten dadurch vor das Fahrrad. Radfahrende dürfen Fußgänger*innen nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschrecken – Fahrräder sind lautlos und kommen so für Dritte oft überraschend heran.
Sollte der Begleitweg nicht befahrbar sein, z.B. durch Verschmutzung, Wasser oder Schnee darf man ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausweichen.
Hier sieht man welche Wege Radfahrer:innen entlang der Johann-Georg-Fendt-Straße nutzen können, bzw. müssen.